Rechtsprechung
LG Berlin, 27.10.2004 - 28 O 157/04 |
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Zwangsversteigerungsverfahren: Keine Haftung aus § 839a BGB
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Sachverständiger im Zwangsversteigerungsverfahren: Keine Haftung aus § 839a BGB (IBR 2005, 1107)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.05.2003 - VI ZR 312/02
Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren …
Auszug aus LG Berlin, 27.10.2004 - 28 O 157/04
Denn die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren haben schon keine vertragliche Grundlage als primäre Voraussetzung für eine entsprechende Haftung (vgl. BGH NJW 2003, 2825, 2826, OLG Celle OLGR 2004, 461 ff.).Eine Haftung des Beklagten aus § 839 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass die vom Gericht herangezogenen Sachverständige, dadurch nicht zu Beamten im haftungsrechtlichen Sinne werden, weswegen sie auch im Falle schuldhaft unrichtiger Gutachtenerstattung nicht den Amtsträgern gleichgestellt werden können (BGH NJW 2003, 2825, 2926).
- BGH, 06.02.2003 - III ZR 44/02
Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses im …
Auszug aus LG Berlin, 27.10.2004 - 28 O 157/04
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Gutachterausschuss im Rahmen normaler Amtstätigkeit ein Gutachten erstellt (so bei BGH BauR 2003, 860, 861); diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.Dabei mag es im Ausgangspunkt durchaus zutreffen, dass der gerichtliche Sachverständige, wenn er denn ausnahmsweise als Amtsträger tätig wird, unbeschadet der Zwecksetzung der gerichtlichen Wertermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren prinzipiell auch drittgerichtete Pflichten wahrnimmt, die es rechtfertigen mögen, den Ersteigerer in den Schutzbereich seiner Amtspflichten (BGH BauR 2003, 860, 861) einzubeziehen.
- OLG Celle, 06.05.2004 - 4 U 30/04
Haftung des gerichtlichen Wertgutachters im Zwangsversteigrungsverfahren; …
Auszug aus LG Berlin, 27.10.2004 - 28 O 157/04
Denn die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren haben schon keine vertragliche Grundlage als primäre Voraussetzung für eine entsprechende Haftung (vgl. BGH NJW 2003, 2825, 2826, OLG Celle OLGR 2004, 461 ff.).